Was der Betrieb dafür erledigen muss
Drei Dinge, und keines davon ist aufwendig. Erstens: die Beschäftigten informieren, wofür die Daten erhoben werden, wer sie sieht und wie lange sie bleiben. Zweitens: die Zustimmung regeln – mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat mit den einzelnen Beschäftigten.
Drittens: nur einschalten, was gebraucht wird. Jede Funktion, die aktiv ist, ohne einem Zweck zu dienen, ist ein Rechtfertigungsproblem ohne Gegenwert.
Die einschlägigen Bestimmungen zu Kontrollmaßnahmen stehen im Arbeitsverfassungsgesetz. Für die Ausgestaltung im Einzelfall ist eine arbeitsrechtliche Beratung der richtige Weg – wir liefern die Technik und die Auskunft darüber, welche Daten sie erhebt.