Wie viel Urlaub steht zu?
Das Urlaubsgesetz sieht 30 Werktage pro Urlaubsjahr vor, das sind bei einer Fünftagewoche fünf Wochen. Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage.
Zwei Ansprüche, die verschieden entstehen und verschieden verfallen – und die in vielen Betrieben in derselben Spalte stehen.
Urlaub entsteht durch Zeitablauf. Er steht zu, ob viel oder wenig gearbeitet wurde, und er ist im Urlaubsgesetz geregelt.
Zeitausgleich entsteht durch Mehrarbeit. Er ist die Abgeltung geleisteter Stunden in Zeit statt in Geld, und er beruht auf einer Vereinbarung.
Wer beides in derselben Spalte führt, bekommt spätestens beim Austritt ein Problem: Die beiden Ansprüche werden verschieden abgerechnet, und eine gemeinsame Zahl lässt sich nicht mehr auseinandernehmen.
30 Werktage pro Urlaubsjahr, bei einer Fünftagewoche also fünf Wochen. Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren 36 Werktage. Vereinbart wird der Urlaub zwischen Betrieb und Mitarbeiter – angeordnet werden kann er nicht.
Nicht verbrauchter Urlaub verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bis dahin bleibt er stehen. In Betrieben, die das nicht mitführen, sammeln sich über Jahre Ansprüche an, von denen niemand weiß.
Die verbindliche Fassung steht im Urlaubsgesetz.
Wie viel Urlaub habe ich noch? In kleinen Betrieben landet diese Frage beim Chef, und der sieht in einer Liste nach, die er selbst führt.
Das kostet zweimal Zeit – einmal beim Fragen, einmal beim Nachsehen. Und es erzeugt Misstrauen, weil der Mitarbeiter die Zahl nicht selbst prüfen kann.
Easy4Time führt Urlaub, Krankenstand und Zeitausgleich getrennt und zeigt jedem den eigenen Stand. Anträge laufen über dieselbe Stelle, an der die Zeit erfasst wird, und landen im Dienstplan, sobald sie genehmigt sind.
Das Urlaubsgesetz sieht 30 Werktage pro Urlaubsjahr vor, das sind bei einer Fünftagewoche fünf Wochen. Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage.
Nein. Urlaub wird zwischen Betrieb und Mitarbeiter vereinbart. Eine einseitige Anordnung ist keine Urlaubsvereinbarung, auch wenn sie im Kalender steht.
Der Urlaubsanspruch verjährt nach dem Urlaubsgesetz zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bis dahin bleibt er bestehen und wächst an.
Nein. Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch, Zeitausgleich ist die Abgeltung geleisteter Mehrarbeit in Zeit statt in Geld. Beides in denselben Topf zu werfen, führt zu Abrechnungen, die niemand mehr nachvollzieht.
Weil die Mitarbeiter nicht hineinsehen. Die häufigste Frage im Personalbüro kleiner Betriebe lautet: Wie viel Urlaub habe ich noch? Sie wird gestellt, weil die Antwort nur an einer Stelle liegt, zu der niemand Zugang hat.
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