Urlaub und Zeitausgleich auseinanderhalten

Zwei Ansprüche, die verschieden entstehen und verschieden verfallen – und die in vielen Betrieben in derselben Spalte stehen.

Zwei Dinge, die nur oberflächlich gleich aussehen

Urlaub entsteht durch Zeitablauf. Er steht zu, ob viel oder wenig gearbeitet wurde, und er ist im Urlaubsgesetz geregelt.

Zeitausgleich entsteht durch Mehrarbeit. Er ist die Abgeltung geleisteter Stunden in Zeit statt in Geld, und er beruht auf einer Vereinbarung.

Wer beides in derselben Spalte führt, bekommt spätestens beim Austritt ein Problem: Die beiden Ansprüche werden verschieden abgerechnet, und eine gemeinsame Zahl lässt sich nicht mehr auseinandernehmen.

Was das Urlaubsgesetz vorgibt

30 Werktage pro Urlaubsjahr, bei einer Fünftagewoche also fünf Wochen. Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren 36 Werktage. Vereinbart wird der Urlaub zwischen Betrieb und Mitarbeiter – angeordnet werden kann er nicht.

Nicht verbrauchter Urlaub verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bis dahin bleibt er stehen. In Betrieben, die das nicht mitführen, sammeln sich über Jahre Ansprüche an, von denen niemand weiß.

Die verbindliche Fassung steht im Urlaubsgesetz.

Die Frage, die jede Woche gestellt wird

Wie viel Urlaub habe ich noch? In kleinen Betrieben landet diese Frage beim Chef, und der sieht in einer Liste nach, die er selbst führt.

Das kostet zweimal Zeit – einmal beim Fragen, einmal beim Nachsehen. Und es erzeugt Misstrauen, weil der Mitarbeiter die Zahl nicht selbst prüfen kann.

Easy4Time führt Urlaub, Krankenstand und Zeitausgleich getrennt und zeigt jedem den eigenen Stand. Anträge laufen über dieselbe Stelle, an der die Zeit erfasst wird, und landen im Dienstplan, sobald sie genehmigt sind.

Was Betriebe uns dazu am häufigsten fragen

Wie viel Urlaub steht zu?

Das Urlaubsgesetz sieht 30 Werktage pro Urlaubsjahr vor, das sind bei einer Fünftagewoche fünf Wochen. Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage.

Kann der Betrieb Urlaub anordnen?

Nein. Urlaub wird zwischen Betrieb und Mitarbeiter vereinbart. Eine einseitige Anordnung ist keine Urlaubsvereinbarung, auch wenn sie im Kalender steht.

Verfällt nicht verbrauchter Urlaub?

Der Urlaubsanspruch verjährt nach dem Urlaubsgesetz zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Bis dahin bleibt er bestehen und wächst an.

Ist Zeitausgleich dasselbe wie Urlaub?

Nein. Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch, Zeitausgleich ist die Abgeltung geleisteter Mehrarbeit in Zeit statt in Geld. Beides in denselben Topf zu werfen, führt zu Abrechnungen, die niemand mehr nachvollzieht.

Warum reicht eine Urlaubsliste im Büro nicht?

Weil die Mitarbeiter nicht hineinsehen. Die häufigste Frage im Personalbüro kleiner Betriebe lautet: Wie viel Urlaub habe ich noch? Sie wird gestellt, weil die Antwort nur an einer Stelle liegt, zu der niemand Zugang hat.

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